Satzung

Handballsportclub Ehmen e.V.

Vereinssatzung (hier für Download klicken)

§ 1 Name und Sitz
Der Verein führt den Namen „Handballsportclub Ehmen von 1988 e.V.“ (HSC Ehmen v. 1988 e.V.). Er ist in das Vereinsregister eingetragen.

Sitz des Vereins ist Wolfsburg

§ 2 Zweck
Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports – besonders die Förderung des Jugendsports – und die Pflege sportlicher Geselligkeit. Er beteiligt sich daher an Wettkämpfen und führt Veranstaltungen durch, die ihm zur Erreichung des Vereinszieles geeignet erscheinen.

Er ist überparteilich und nicht konfessionsgebunden.

Der Satzungszweck wird verwirklicht besonders durch die Förderung sportlicher Übungen und Leistungen.

§ 3 Mitgliedschaft in anderen Organisationen
Der Handballsportclub Ehmen e.V. ist Mitglied des Deutschen Sportbundes und seiner Fachverbände für die vom Verein betriebenen Sportarten. Seine Mitglieder unterliegen damit neben den Bestimmungen dieser Satzung den Statuten der genannten Organisationen.

§ 4 Gemeinnützigkeit
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

Der Verein darf seine Mittel weder für die unmittelbare noch mittelbare Unterstützung oder Förderung politischer Parteien verwenden.

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zwecke des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 5 Geschäftsjahr
Es ist dies das Kalenderjahr. Das erste Rumpfgeschäftsjahr endet am 31.12.88.

§ 6 Mitgliedschaft
Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person und jede juristische Person des privaten oder öffentlichen Rechts werden.

Über den schriftlichen Antrag auf Aufnahme entscheidet der Vorstand.

Die Mitgliedschaft endet

  1. mit dem Tod,
  2. durch schriftliche Austrittserklärung an ein Vorstandsmitglied; sie ist nur zum Schluss eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer vierteljährlichen Kündigungsfrist möglich,
  3. durch Ausschluss aus dem Verein.

Ein Mitglied, das erheblich gegen die Interessen des Vereins verstoßen hat, kann durch Vorstandsbeschluss aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor dem Ausschluss ist das betreffende Mitglied zu hören, schriftliche Einwendungen sind zulässig.

Die Entscheidung über den Ausschluss ist schriftlich zu begründen und dem betreffenden Mitglied per Einschreiben zuzustellen. Danach hat es 1 Monat Zeit, schriftlich beim Vorstand Einspruch einzulegen.

Über die Berufung entscheidet die Mitgliederversammlung.

Für die Abteilung Beachhandball kann ein zeitlich befristeter Beitritt für den Zeitraum 01.04. bis 30.09. eines jeden Kalenderjahres erfolgen. Der Beitritt muss jährlich neu erklärt werden.

§ 7 Die Mitgliederversammlung
Sie ist jährlich vom 1. Vorsitzenden unter Einhaltung einer vierzehntägigen Einladungsfrist durch öffentliche Einladung oder Veröffentlichung auf der Internetseite des HSC Ehmen (http://www.hsc-ehmen.de/) einzuberufen. Dabei ist die Tagesordnung, die der Vorstand erstellt, mitzuteilen.

Jedes Mitglied hat mit Vollendung des 16. Lebensjahrs eine Stimme, die nur persönlich ausgeübt werden darf. Eine Stimmrechtsübertragung ist ausgeschlossen.

Der Mitgliederversammlung obliegt:

  1. die Genehmigung des Haushaltes für das kommende Geschäftsjahr
  2. die Beschlussfassung über den Etat des Vereins
  3. die Entgegennahme des Rechenschaftsberichtes des Vorstandes, des Vereinsausschusses, der Spartenleiter
  4. die Entlastung des Vorstandes
  5. Wahl des Vorstandes und des Vereinsausschusses
  6. Festsetzung der Mitgliedsbeiträge
  7. Beschlüsse über Satzungsänderung und Vereinsauflösung
  8. Beschlüsse über die Berufung eine Mitglieds gegen seinen Ausschluss durch den Vorstand

Der Vorstand muss unverzüglich eine Mitgliederversammlung einberufen, wenn dies das Vereinsinteresse erfordert oder wenn 5 % der Mitglieder die Einberufung schriftlich unter Angabe der Gründe fordert.

Über Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, unterzeichnet werden muß es vom Versammlungsleiter und vom Protokollführer.

§ 8 Organe
Organe des Vereins sind:

  1. Der Vorstand
  2. Der Vereinsausschuss
  3. Die Mitgliederversammlung

§ 9 Der Vorstand
Er besteht aus dem 1. Vorsitzenden, dem 2. Vorsitzenden, dem Geschäftsführer, dem Schatzmeister, dem Sportwart und dem Jugendwart.

Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind 1. Vorsitzender und 2. Vorsitzender.

Gerichtliche oder außergerichtliche Vertretung des Vereins erfolgt durch den 1. und 2. Vorsitzenden.

Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 3 Jahren gewählt. Er bleibt so lange im Amt, bis eine Neuwahl erfolgt ist.

Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus, wählt der Vorstand ein Ersatzmitglied für den Rest der Amtszeit des ausgeschiedenen Vorstandsmitgliedes.

§ 10 Der Vereinsausschuß
Die Mitgliederversammlung wählt auf die Dauer von 3 Jahren den Vereinsausschuss. Dieses Gremium hat die Aufgabe, die Arbeit des Vorstandes zu unterstützen, ihn besonders im sportlichen und gesellschaftlichen Bereich zu beraten.

Er besteht aus folgenden Mitgliedern:

  1. Schiedsrichterwart
  2. Pressewart
  3. Rechtswart
  4. Hauptkassierer

§ 11 Der Vereinsrat

Der Verein ernennt einen Vereinsrat.

Der Vereinsrat wird jährlich durch den 1. Vorsitzenden zu einer Sitzung einberufen.

Er wird über aktuelle Entwicklungen im Verein informiert und berät den Vorstand in Vereinsangelegenheiten und Grundsatzfragen zur künftigen Entwicklung.

Dem Vereinsrat können bis zu 9 Personen angehören. Es ist nicht erforderlich, dass die Mitglieder des Vereinsrates auch Mitglieder des Vereins sind.

Mitglieder des Vorstandes und des Vereinsausschusses können nicht gleichzeitig dem Vereinsrat angehören.

Die Mitglieder des Vereinsrates werden von der Hauptversammlung durch einfache Mehrheit ernannt.

Die Amtszeit eines Mitgliedes im Vereinsrat ist unbegrenzt. Die Mitglieder scheiden auf eigenen Wunsch oder durch qualifizierte Mehrheit der Hauptversammlung aus dem Vereinsrat aus.

§ 12 Mitgliedsbeiträge
Die Mitgliederversammlung setzt die Höhe der Beiträge fest. Die Beiträge sind Vierteljahresbeiträge, sie sind jeweils am 1. eines Quartals im voraus fällig. Die Mitgliederversammlung kann den Beitrag für Schüler, Studenten und Beschäftigungslose bis zu 50 % ermäßigen.

Der Vorstand kann in begründeten Fällen Beitragserlass oder eine Ermäßigung des Beitrags gewähren.

Es gelten die Vereinsbeiträge gemäß der gesonderten Beitragsordnung.

§ 13 Aufwandsentschädigung
Die Vereins- und Organämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt.

Bei Bedarf können Vereinsämter im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer Aufwandsentschädigung nach § 3 Nr. 26a EStG ausgeübt werden. Die Entscheidung über eine entgeltliche Vereinstätigkeit trifft der Vorstand. Gleiches gilt für die Vertragsinhalte und die Vertragsbeendigung.

Dies gilt nicht für entgeltliche Vorstandsarbeit. Hier trifft die Hauptversammlung die Entscheidung.

§ 14 Datenschutz
Zur Erfüllung der Zwecke und Aufgaben des Vereins werden unter Beachtung der Vorgaben der EU-Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) und des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) personenbezogene Daten über persönliche und sachliche Verhältnisse der Mitglieder im Verein verarbeitet.

Soweit die in den jeweiligen Vorschriften beschriebenen Voraussetzungen vorliegen, hat jedes Vereinsmitglied insbesondere die folgenden Rechte:

– das Recht auf Auskunft nach Artikel 15 DSGVO,

– das Recht auf Berichtigung nach Artikel 16 DSGVO,

– das Recht auf Löschung nach Artikel 17 DSGVO,

– das Recht auf Einschränkung der Verarbeitung nach Artikel 18 DSGVO,

– das Recht auf Datenübertragbarkeit nach Artikel 20 DSGVO,

– das Widerspruchsrecht nach Artikel 21 DSGVO und

– Recht auf Beschwerde bei einer Aufsichtsbehörde nach Artikel 77 DSGVO.

Den Organen des Vereins, allen Mitarbeitern oder sonst für den Verein Tätigen ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu anderen als dem jeweiligen zur Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Diese Pflicht besteht auch über das Ausscheiden der oben genannten Personen aus dem Verein hinaus.

§ 15 Auflösung des Vereins

und Anfall des Vereinsvermögens:

Bei der Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Wolfsburg, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.

Festgestellt in Ehmen, am 01. September 1988

Stand mit Änderungen aus der Jahreshauptversammlung vom 06.03.2020

Wolfsburg, 06.03.2020

Stand: März 2020